Haftung bei geführten Touren - Merkblatt für Gliederungsvorstände - ADFC Bochum

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Bochum e. V.

Richterhammer

Vor Gericht © EKATERINA BOLOVTSOVA/Pexels

Haftung bei geführten Touren - Merkblatt für Gliederungsvorstände

Eine Gliederung des ADFC und ihr Vorstand, die Radtouren anbieten, haben die organisatorische Pflicht, nur für die sichere Durchführung geeignete Tourenleiter*innen einzusetzen.

Dezember 2024 - Roland Huhn, Referent Recht

Haftung des Vorstands für Organisationsverschulden - Kompakt

Eine Gliederung des ADFC und ihr Vorstand, die Radtouren anbieten, haben die organisatorische Pflicht, nur für die sichere Durchführung geeignete Tourenleiter*innen einzusetzen. Das ist aus der Verkehrssicherungspflicht abzuleiten: Wer eine Situation schafft, in der geschützte Rechtsgüter Dritter (wie Leben und Gesundheit) gefährdet sind, muss alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen treffen, damit die Gefahr sich nicht realisiert.

Haftung des Vorstands für Organisationsverschulden - Ausführlich

Beispiel: Der Verein organisiert ein Sportfest. Hierbei kommt ein Kind an einer Kletterwand zu Schaden. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Vorstand nicht qualifizierte Mitglieder zur Aufsicht bestellt und dass der Verein auch keine weiteren Schutzvorkehrungen getroffen hat. Beiden ist das Organisationsverschulden zuzuschreiben, weshalb sowohl der Verein, als auch die Vorstandsmitglieder haften. Wozu wären sie vorbeugend verpflichtet gewesen?

Erforderlich und zumutbar sind diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtig handelnder Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Das bedeutet für Radtouren: Wenn der Vorstand die Tour wie üblich nicht selbst leitet, wandelt sich seine Verkehrssicherungspflicht in eine Kontroll- und Überwachungspflicht um. Grundsätzlich ist die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf eine dritte Person (in diesem Fall auf eine Tourenleiterin oder einen Tourenleiter) zulässig. Die eigentlich Verantwortlichen sind durch die Übertragung von ihrer deliktischen Haftung befreit. 

Voraussetzung dafür ist, dass die Übertragung die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert. Der verantwortliche Vorstand muss deshalb darauf achten, dass er Personen auswählt, die tatsächlich sorgfältig arbeiten. Im Verein ist zwar für diese Auswahl § 831 BGB nicht unmittelbar anwendbar, wie bei der Haftung eines Arbeitgebers für „Verrichtungsgehilfen“, weil kein Abhängigkeitsverhältnis der ehrenamtlich Aktiven besteht. Die Kriterien, die für den Entlastungsbeweis bei § 831 BGB entwickelt wurden, sind aber ähnlich. Der Vorstand hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass er für die Vereinsaktivitäten nur geeignete Personen auswählt. Er muss ferner diese Personen bei der Ausübung der übertragenen Tätigkeiten regelmäßig überwachen. Maß und Umfang dieser Pflichten richten sich nach der Verkehrsanschauung, der Art der Verrichtung und den Besonderheiten des Einzelfalles. 

Gefährdete Rechtsgüter sind vor allem Leben und Gesundheit von Teilnehmenden an Radtouren der ADFC-Gliederung. Einerseits sind sie in aller Regel Erwachsene, die Rad fahren können und meist auch allein mit dem Rad im Straßenverkehr unterwegs sind. Andererseits werden sie sich während einer geführten Radtour auf die Tourenleitung verlassen. Darunter und unter anderen Ablenkungen - z. B. durch Gespräche während der Fahrt - kann die eigene Aufmerksamkeit für den Verkehr leiden. 

Auch wenn an die Kenntnisse und Fähigkeiten der Tourenleitung nicht so hohe Anforderungen gestellt werden wie an einen Bergführer des DAV, der vielleicht als einziger die auf der Bergtour drohenden Gelände- oder Wettergefahren kennt, ist diese besondere Situation hinsichtlich der Qualifikation der ADFC-Tourenleitung zu berücksichtigen. Denn auch auf einer ADFC-Radtour werden die Teilnehmenden auf die Tourenleitung vertrauen, was die Wahl der Fahrtroute und der zu befahrenden Straßenteile angeht.

Der Vorstand ist deshalb verpflichtet, geeignete Tourenleiter*innen auszuwählen und einzusetzen.

TourGuide-Zertifizierung als Eignungsnachweis - Kompakt

Die Ausbildung als TourGuide und Vorlage des TourGuide-Zertifikats eignen sich als Nachweis der Befähigung für die sichere Leitung von Radtouren. Ohne sie müsste sich der Vorstand in anderer geeigneter Weise von der Eignung überzeugen, aber wie? Eine Tour mitfahren? Sich auf Berichte von Teilnehmenden verlassen? Eine Person mitfahren lassen, die die fachlichen Kenntnisse hat, und sich von ihr berichten lassen? In keiner Weise vorzusorgen, wäre ein vorwerfbares organisatorisches Verschulden.

TourGuide-Zertifizierung als Eignungsnachweis - Ausführlich

Die Qualifikation der beauftragten Tourenleitung gar nicht zu prüfen, kann als grob fahrlässiges Verschulden des Vorstands bewertet werden. Dann sind die gesetzlichen Haftungserleichterungen für ehrenamtliche Vorstände in § 31a BGB nicht anwendbar. Die Vereinshaftpflichtversicherung des ADFC würde selbst bei grober Fahrlässigkeit eintreten. Nur bei vorsätzlich verursachten Schäden ist der Haftpflichtschutz ausgeschlossen. Aber auch mit Haftpflichtschutz muss sich ein nachlässig handelnder Vorstand im Streitfall mit Haftungsansprüchen auseinandersetzen. 

Darauf, ob Geschädigte ihre Forderungen statt an die Tourenleitung oder zusätzlich an den Vorstand und an den Verein stellen, der nach § 31 BGB für seine Organe haftet, hat der Verein keinen Einfluss. Die Verteidigung gegen den Vorwurf des organisatorischen Verschuldens wäre wesentlich erleichtert, wenn der Vorstand im Schadensfall auf die TourGuide-Ausbildung verweisen könnte. Dann wäre der Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 BGB sinngemäß anwendbar: „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person (…) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Der Schutz durch die ADFC-Vereinshaftpflichtversicherung ist nicht gefährdet, wenn ein Nicht-TourGuide tätig ist. Die Versicherung zahlt ja gerade dann, wenn man einen Fehler macht oder seine Fähigkeiten falsch eingeschätzt hat. Bei Vorsatz zahlt sie nicht, aber dieser Vorsatz muss sich auch auf den Schaden beziehen. Vorsätzliches Handeln wäre: "Wenn ich wegen mangelnder Ausbildung überfordert bin und dadurch jemand zu Schaden kommt, ist mir das auch egal." Noch fahrlässiges und damit haftpflichtversichertes Handeln wäre "Es wird schon nichts passieren." Darauf sollte der ADFC nicht vertrauen, sondern durch eine gute Ausbildung seiner TourGuides vorbeugen. 

Zum Schluss: Die Anforderungen an die persönliche Haftung der Tourenleiter*innen würden nicht steigen, wenn die TourGuide-Ausbildung zur Pflicht würde. Auch Tourenleiter*innen ohne formelle Qualifikation können nicht zu ihrer Entlastung anführen "Das habe ich nicht gewusst", wenn es um Kenntnisse geht, die man von allen erwarten darf, die Radtouren leiten (wie z. B. die Regeln der StVO zum Radverkehr). 

Weitere Infos: 

https://www.ehrenamt24.de/wissen-fuer-vereine/vereinswiki/haftung-im-verein/ 

Terminübersicht zu ADFC TourGuide-Ausbildungen 

www.adfc.de/tourguideseminare

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