
Infrastruktur vor Ort verbessern
Mängelmelder, §24 GO Anregungen, Bezirksvertretungen
Gefährliche Schulwege, fehlende Fahrradabstellanlagen, zu wenig Platz für zu Fuß Gehende und Radfahrende? Ihr möchtet vor Ort etwas ändern? Wir zeigen euch die Möglichkeiten.
Um in eurer Stadt oder eurem Ortsteil etwas zu bewegen, sind die Stadtverwaltung, der Rat, die Bezirksvertretung oder die gewählten Parteien eure Ansprechpartner. Wir erklären euch, wie ihr eure Anliegen einbringen und Veränderungen anstoßen könnt.
Mängelmelder
Eine niedrigschwellige Möglichkeit der Kontaktaufnahme ist die Nutzung des Mängelmelders in der „Bochum App“, die offizielle App der Stadt Bochum (oder ohne App auf der Seite: https://maengelmelder.bochum.de/) Auf der Startseite befindet sich unter dem Punkt „Rathaus“ der Link zum Mängelmelder. Hier kann man eine „Neue Meldung“ anlegen, den Ort auf der Karte auswählen und auf Wunsch ein oder mehrere Fotos hochladen. Anschließend kann man unter verschiedenen Kategorien das Passende auswählen.
Geht es nicht um einen direkten Mangel, sondern um eine Anregung oder einen Verbesserungsvorschlag, wird man unter der Kategorie „Stadt Bochum Allgemein“ fündig. Dort beschreibt man konkret und sachlich sein Anliegen und sendet die Anfrage mit seinen Kontaktdaten ab.
Erfolgreiche Lösung über den Mängelmelder:
An der Ausfahrt der Tankstelle an der Herner Straße blockierten parkende Autos regelmäßig die Sicht auf den fließenden Verkehr. Zudem wurden Fahrzeuge oft bis auf den Radweg gestellt, was den Radverkehr behinderte und gefährdete – Radfahrende mussten notgedrungen auf die Fahrbahn ausweichen. Nach einer Meldung mit wenigen Beispielfotos reagierte die Stadt schnell: In Absprache mit der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei wurde der Bereich umgestaltet. Heute sorgen ein Poller und zwei Fahrradbügel nicht nur für sichere Abstellmöglichkeiten für Anwohner:innen, sondern auch für einen ungehinderten und sicheren Radverkehr – eine Gefahr weniger im Straßenverkehr.
Anregung nach §24 GO NRW
§24 der Gemeindeordnung NRW räumt jeder Einwohner:in einer Gemeinde das Recht ein, „sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden.“
Auch hier verfasst man die Anregung möglichst konkret und sachlich, wobei man dabei im Betreff darauf hinweisen, dass es sich um eine „Anregung gem. §24 GO NRW“ handelt. Die Anregung kann man mit Fotos ergänzen und das Dokument dann an das Büro für Bürgerbeteiligung senden. Das geht per Briefpost über das Rathaus oder als E-Mail-Anhang an buergerbeteiligung [at] bochum.de mit der Bitte um Weiterleitung an die Zuständigen. Die Verwaltung wird sich mit der Anregung befassen und diese mit einem Beschlussvorschlag in das zuständige politische Gremium einbringen. Zu diesem Termin wird man dann auch eingeladen und bekommt die Gelegenheit, die Anregung noch einmal zu begründen. Die Teilnahme und mündliche Begründung sind freiwillig.
Ein Beispiel für eine §24 GO Anregung findet ihr hier im Ratsinformationssystem der Stadt.
→ Tipp: Im Ratsinformationssystem befindet sich nicht nur ein Archiv über Sitzungen und Beschlüsse. Hier werden auch alle aktuellen Termine des Stadtrats, der Gremien und Bezirksvertretungen mit Tagesordnungen aufgelistet. Zusätzlich kann man über das RatsTV Ratssitzungen live oder im RatsTV-Archiv interessante Tagesordnungspunkte später nachverfolgen. Eine gute Möglichkeit, politisch in Bochum auf dem Laufenden zu bleiben.
Bezirksvertretungen, Ratsmitglieder
Anstatt selbst mit der Verwaltung in Kontakt zu treten, kann man sich mit seinem Vorschlag auch an eine im Rat oder in der zuständigen Bezirksvertretung sitzende Partei wenden. Auch die Bezirksbürgermeister:innen sind ansprechbar. Im persönlichen Gespräch, in einer Bürgersprechstunde oder schriftlich kann man effektiv für sein Anliegen werben. Die Parteien greifen dann gerne Anregungen auf und bringen diese selbst in die Gremien ein, zum Beispiel als Beschlussantrag, um mit eigenem Budget vor Ort Fahrradbügel aufstellen zu lassen. Oder als eigene Anfrage an die Verwaltung, zum Beispiel, ob Tempo 30 an einem Fußgängerüberweg eingerichtet werden kann.

Der Verkehrsberuhigte Bereich in Langendreer erhält Fahrradbügel
Neuverbescheidung
Eine Neuverbescheidung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsrecht. Damit ist gemeint, dass eine Behörde einen bereits bearbeiteten Antrag noch einmal prüft und neu entscheidet. Das kann nötig werden, wenn sich rechtliche oder tatsächliche Umstände ändern oder wenn neue Erkenntnisse vorliegen, die bei der ersten Entscheidung noch nicht berücksichtigt wurden.
Die Beantragung einer Neuverbescheidung erfolgt formlos. Wichtig ist, dass dabei die rechtliche Grundlage benannt wird. Eine persönliche Betroffenheit ist nicht zwingend notwendig, aber dadurch wird der Behörde verdeutlicht, warum es für einen selbst relevant ist. Das stärkt die Begründung und kann die Bearbeitung beschleunigen.
Teilerfolg über die Neuverbescheidung:
An der Riemker Straße blockierten parkende Fahrzeuge den Gehweg. Die Parkflächen waren markiert, entsprachen aber weder den Richtlinien noch den rechtlichen Voraussetzungen für das Parken auf dem Gehweg. Die Restgehwegbreite war viel zu gering, um mit einem Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator hier problemlos zu passieren. Teilweise war es sogar für Fußgänger:innen zu eng. Mit einem Antrag auf Neuverbescheidung, bei der die Bearbeitungsdauer weit über ein Jahr betrug, wurde festgestellt, dass die Richtlinien zwar nett seien, aber man sie in der Realität wohl kaum umsetzen könnte - oder in der Sprache der Verwaltung:
„...Die von Ihnen angegebenen Breiten in den erwähnten Richtlinien und Empfehlungen wären zwar wünschenswert, sind jedoch nicht verbindlich und in der Praxis aufgrund des hohen Parkdrucks sowie sonstiger örtlicher Gegebenheiten nicht immer umsetzbar…“
Fußgänger:innen sind hier stets im Nachteil. Kinder auf Fahrrädern bis zum 8. Lebensjahr können sich wohl kaum frei bewegen, aber zurück zum Text.
Dem Antrag wurde teilweise gefolgt. Die Parkfläche auf dem Gehweg neu vermessen und markiert. Die größte Fläche auf dem Gehweg steht weiterhin den Autos zu, aber zumindest 100 cm lichte Breite ist nun vorhanden.
Gesetze, Verordnungen, Grundlagen
Ein mühsames Thema. Aber um seine Anregungen mit guten Argumenten zu untermauern, ist es ratsam, wenn man sich mit einigen Grundbegriffen auskennt. So hat die StVO-Novelle in §45 (9) einige rechtliche Möglichkeiten geschaffen, die zuvor nicht vorhanden waren, da der „fließende Verkehr“ Vorrang hatte und Risiken zu akzeptieren waren. Ausnahmen gelten nun zum Beispiel für
- die Einrichtung von Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen und -zonen
- Tempo 30-Zonen bzw. Zusammenlegung von Tempo 30-Strecken, wenn diese bis zu 500 Metern auseinander liegen
- Tempo 30-Strecken auch an Straßen des Vorbehaltsnetzes bzw. Vorfahrtstraßen an Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten (mindestens Großpflegestelle), Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, Schulen,
- Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern.
- Anordnung von Fußgängerüberwegen
Unter Berufung auf diesen Paragraphen konnte aktuell die Schulwegsicherheit an einem Zebrastreifen verbessert werden.
Ihr braucht Hilfe, die rechtlichen Grundlagen eurer Anliegen zu verstehen?
Kontakte vor Ort:
ADFC Bochum: info [at] adfc-bo.de
VCD Bochum: info [at] vcd-bochum.de
Fuß e.V. Bochum: bochum [at] fuss-ev.de












